Es handelt sich dabei um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, die eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen. 24.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. Kosten und Parteientschädigung