Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aussichtslos bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren war namentlich zu prüfen, ob und inwiefern der aktuelle Zustand und die Situation des Beschwerdeführers etwas an der Legalprognose änderte und deshalb die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu gewähren ist. Es handelt sich dabei um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, die eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen.