111 Abs. 2 VRPG). 24.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12.3.2010 in Haft bzw. aktuell und auf unbestimmte Zeit im Verwahrungsvollzug. Abgesehen von seinem Pekulium erzielt er kein Einkommen. Vermögen ist soweit aus den Akten ersichtlich keines vorhanden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. 24.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aussichtslos bezeichnet werden.