Es versteht sich von selbst, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu überprüfen sein wird und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln ist. Entsprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen sind aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich. 28 Erfreulicherweise wurden dem Beschwerdeführer nunmehr am 17.12.2018 erste Vollzugslockerungen bewilligt.