Trotz bisher achtjährigem Straf- bzw. vierjährigem Verwahrungsvollzugs und der für die Anordnung einer Verwahrung im unteren Bereich liegenden Deliktschwere erweist sich die Fortführung der Verwahrung zusammenfassend mit Blick auf zwingend zu gewährende Vollzugslockerungen als verhältnismässig. Es versteht sich von selbst, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu überprüfen sein wird und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln ist.