Mit Blick auf die Dauer der Verwahrung sind dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer jedoch nunmehr zwingend Vollzugslockerungen zu gewähren. Entsprechende Schritte wurden von den BVD denn auch eingeleitet und dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt. Trotz bisher achtjährigem Straf- bzw. vierjährigem Verwahrungsvollzugs und der für die Anordnung einer Verwahrung im unteren Bereich liegenden Deliktschwere erweist sich die Fortführung der Verwahrung zusammenfassend mit Blick auf zwingend zu gewährende Vollzugslockerungen als verhältnismässig.