Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach die ihm gebotenen Freiheiten nicht nutzte, um sich deliktfrei zu verhalten, ist die Weiterführung der Verwahrung noch als verhältnismässig zu bezeichnen, zumal das Rückfallrisiko für die Entlassung aus einer Verwahrung mit Blick auf die zu beachtenden Sicherheitsbelange der Allgemeinheit noch nicht ausreichend minimiert ist. Mit Blick auf die Dauer der Verwahrung sind dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer jedoch nunmehr zwingend Vollzugslockerungen zu gewähren.