In Anbetracht dieser Umstände ist eine bedingte Entlassung ohne vorgängig absolvierte Vollzugslockerungen zwecks Überprüfung, Stärkung und Ausbau der therapeutischen Fortschritte deutlich verfrüht. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach die ihm gebotenen Freiheiten nicht nutzte, um sich deliktfrei zu verhalten, ist die Weiterführung der Verwahrung noch als verhältnismässig zu bezeichnen, zumal das Rückfallrisiko für die Entlassung aus einer Verwahrung mit Blick auf die zu beachtenden Sicherheitsbelange der Allgemeinheit noch nicht ausreichend minimiert ist.