Mit Blick auf die am 25.9.2014 wegen Scheiterns der stationären Massnahme in Vollzug gesetzte Verwahrung kann jedoch noch nicht von einer ausserordentlich langen Dauer gesprochen werden. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers wiegt damit noch nicht besonders schwer (vgl. demgegenüber äusserst schwerer Eingriff bei einer Verwahrung von über 20 Jahren bei einer Freiheitsstrafe von ursprünglich 21 Monaten, Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4 ff.). Vorliegend wurde die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers zudem fortwährend gefördert.