27 keitsprinzip auch in Bezug auf die Dauer der Verwahrung zu beachten (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1483 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich im Vergleich zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten, für welche er verurteilt wurde, bereits mehr als dreimal solange im Vollzug. Mit Blick auf die am 25.9.2014 wegen Scheiterns der stationären Massnahme in Vollzug gesetzte Verwahrung kann jedoch noch nicht von einer ausserordentlich langen Dauer gesprochen werden.