Um dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nachzukommen sei die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers jedoch weiterhin zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen. Ferner sei mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben seien. Zudem sei das Verhältnismässig-