Daher hätten sich die Gutachter auch klar für eine stationäre Massnahme ausgesprochen, die aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch nicht habe durchgeführt werden können. Nachdem sich der Beschwerdeführer einer stationären Massnahme (bereits mehrfach) hartnäckig widersetzt, nach seiner letzten Entlassung erneut delinquiert habe und die Gutachter die Gefährlichkeit attestiert hätten, würde den Behörden zum Schutz der Öffentlichkeit keine andere Wahl als eine Verwahrung bleiben. Um dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nachzukommen sei die Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers jedoch weiterhin zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen.