Das Bundesgericht führte hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Verwahrung im Urteil vom 25.9.2014 aus, es würde sich zwar um keinen typischen Fall einer Verwahrung handeln, weil die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten im unteren Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades anzusiedeln seien. Daher hätten sich die Gutachter auch klar für eine stationäre Massnahme ausgesprochen, die aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch nicht habe durchgeführt werden können.