Entsprechend erachtete das Bundesgericht – gerade auch mit Blick auf die wiederholt gescheiterten stationären Massnahmen des Beschwerdeführers, die wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden mussten – die Anordnung der Verwahrung in casu als rechtmässig bzw. die fraglichen Anlasstaten als für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend. Das Bundesgericht führte hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Verwahrung im Urteil vom 25.9.2014 aus, es würde sich zwar um keinen typischen Fall einer Verwahrung handeln, weil die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten im unteren Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades anzusiedeln seien.