Die psychische Beeinträchtigung des Opfers war zudem beträchtlich. Entsprechend erachtete das Bundesgericht – gerade auch mit Blick auf die wiederholt gescheiterten stationären Massnahmen des Beschwerdeführers, die wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden mussten – die Anordnung der Verwahrung in casu als rechtmässig bzw. die fraglichen Anlasstaten als für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend.