Dem Urteil vom 11.2.2011 lag u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer schoss in einem Zeitraum von ca. einem Monat insgesamt etwa drei Mal von seiner Wohnung aus mit einer Schrotflinte unkontrolliert in den Himmel (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1449 f.). Mit Urteil vom 19.6.2003 wurde der Beschwerdeführer ferner verurteilt, weil er mit einem Mittäter zusammen ein Taxi nahm, um den Chauffeur zu berauben. Als Tatwaffe diente eine von ihm angebrochene und vom Mittäter dem Taxichauffeur gegen die Wange gehaltene Bierflasche. Der Verurteilte stand unter Alkohol-, Kokainund Ritalineinfluss.