1459 f.). Zwar ist dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichts zuzustimmen, dass seine Delinquenz bei den Anlasstaten für eine Verwahrung im unteren Bereich des Schweregrades anzusiedeln ist. Die obgenannten Anlasstaten sind jedoch auch nicht zu bagatellisieren. Immerhin ging der Beschwerdeführer bei den Anlasstaten mit einer Schrotflinte vor, welche er an den Kopf des Opfers hielt und für welche er die nötige Munition dabei hatte. Er drohte F.________ stark alkoholisiert während Stunden mit dem Tod. Noch wenn die fraglichen Delikte im unteren Bereich der Schwere für eine Verwahrung einzuordnen