Er habe während der Tat dem Opfer das Gewehr auch an den Kopf gehalten. Das die Situation nicht weiter eskaliert sei, sei dem Umstand zu verdanken, dass das offensichtlich psychisch angeschlagene und deshalb besonders leicht zu manipulierende Opfer keinen Anlass dazu gegeben und es sich den Anordnungen des Beschwerdeführers vollständig unterzogen habe. Als Grund für die Tat habe der Neid (F.________ habe einen neuen PC gehabt) und das Wissen um seine Überlegenheit gedient (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1459 f.).