F.________, wurde von A.________ in Aussicht gestellt, dass er die Türe aufschiessen und ihn (F.________) erschiessen werde, wenn er ihm die Haustüre nicht öffne. In der Wohnung von F.________ angelangt und später ebenfalls in der Wohnung des Verurteilten an der G.________gasse in H.________ bedrohte A.________ F.________ mehrmals mit der Schrotflinte und sagte ihm, das er (F.________) ja suizidgefährdet sei und er (A.________) ihn erlösen könne, indem er ihn erschiesse. Es ist offensichtlich, dass dieses Tatvorgehen von A.________ zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung des Opfers führte, welches in der Nacht vom 21. auf den 22.12.2008 über längere Zeit Todesängste ausstand.