Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4.1 ff.). Zu den begangenen Anlasstaten (Freiheitsberaubung und Erpressung) des Beschwerdeführers, die zur Anordnung der Verwahrung führten, hielt das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 fest: «Dem Opfer der Erpressung und Freiheitsberaubung,