Es ist zu hoffen, dass weitere Fortschritte aufgrund des vertrauensvollen Umgangs des Beschwerdeführers zur behandelnden Therapeutin erzielt werden können, um ihm immer mehr Freiheiten gewähren zu können. Eine direkte Entlassung aus der Verwahrung wird demgegenüber gestützt auf das Gesagte weder von der behandelnden Therapeutin noch vom Gutachter empfohlen. Wie dargelegt sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Abstellen auf das Gutachten von Med. pract. C.________ abgesehen werden sollte. Die aktuell therapierende Psychologin D.________ teilt die Ansichten von Med.