Rückfälligkeit gilt es im Rahmen des vorliegenden Vollzugs möglichst zu vermeiden, um dem Beschwerdeführer in Zukunft ein tunlichst deliktsfreies Leben zu ermöglichen. Dementsprechend geht die Kammer gestützt auf das Gesagte davon aus, dass einzig schrittweise Vollzugslockerungen geeignet sind, die Nachhaltigkeit der – bisher durchaus als positiv bewerteten – therapeutischen Fortschritte zu überprüfen und auszubauen. Es ist zu hoffen, dass weitere Fortschritte aufgrund des vertrauensvollen Umgangs des Beschwerdeführers zur behandelnden Therapeutin erzielt werden können, um ihm immer mehr Freiheiten gewähren zu können.