24 nachhaltig genug gewesen sei. Die Absprachefähigkeit und die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in nicht geschütztem Rahmen bzw. in einem weniger strukturierten Setting konnten bisher nicht überprüft werden. Rückfälligkeit gilt es im Rahmen des vorliegenden Vollzugs möglichst zu vermeiden, um dem Beschwerdeführer in Zukunft ein tunlichst deliktsfreies Leben zu ermöglichen.