Die Verbesserung des Risikomanagements des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unausweichlich, um die (aktuell noch als moderat bezeichnete) Rückfallgefahr zu senken. Es besteht noch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, so dass die Gefahr von Delikten derjenigen Art zu verneinen wäre, die Anlass zur Anordnung der Verwahrung gegeben haben. Rückfallfreiheit ist aktuell nur leicht wahrscheinlicher als Rückfälligkeit. Med. pract. C.________ erklärte diesbezüglich schlüssig, dass bei früher gewährten Freiheiten die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht