Dem steht allerdings nicht entgegen, dass Uneinsichtigkeit, fehlende Tataufarbeitung sowie mangelnde Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsproblematiken und Risikosituationen in legalprognostischer Hinsicht ungünstig beurteilt werden können (statt vieler Urteile 6B_93/2015 vom 19.5.2015 E. 5.6, 6B_715/2014 vom 27.1.2015 E. 8.5). Die Verbesserung des Risikomanagements des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unausweichlich, um die (aktuell noch als moderat bezeichnete) Rückfallgefahr zu senken.