Eine Auseinandersetzung mit den Anlasstaten, das Bestehen einer Opferempathie sowie die Verminderung seiner aktuell starken Verantwortungsexternalisierung erscheinen aus legalprognostischer Sicht jedoch unumgänglich. Zwar ist es das Recht eines jeden Menschen, eine Tat zu bestreiten. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass Uneinsichtigkeit, fehlende Tataufarbeitung sowie mangelnde Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsproblematiken und Risikosituationen in legalprognostischer Hinsicht ungünstig beurteilt werden können (statt vieler Urteile 6B_93/2015 vom 19.5.2015 E. 5.6, 6B_715/2014 vom 27.1.2015 E. 8.5).