Absprachefähigkeit und das Einhalten von Weisungen ist für Vollzugslockerungen bzw. insbesondere für die letzte Progressionsstufe der bedingten Entlassung jedoch unumgänglich. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die attestierten therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers, die er im hoch strukturierten Rahmen zeigte, vorgängig unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade auf ihre Stabilität überprüft werden müssen, um deren Nachhaltigkeit beurteilen und sie weiter ausbauen zu können. Entsprechend werden schrittweise Vollzugslockerungen empfohlen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich in Freiheit nach und nach zu bewähren.