Der frühere Strafvollzug zeigt, dass die Kooperationsbereitschaft beim Beschwerdeführer mit zunehmenden Vollzugslockerungen abgenommen hatte, wenn seinen Vorstellungen nicht entsprochen wurde. Absprachefähigkeit und das Einhalten von Weisungen ist für Vollzugslockerungen bzw. insbesondere für die letzte Progressionsstufe der bedingten Entlassung jedoch unumgänglich.