Sowohl die behandelnde Therapeutin als auch der Gutachter sprechen sich jedoch nachvollziehbar und in aller Deutlichkeit gegen eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus. Trotz mehrjährigem Verwahrungsvollzug, für eine Verwahrung im unteren Bereich anzusiedelnde Schwere der Anlasstaten und den positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers scheint sein Risikomanagement zurzeit noch defizitär ausgebildet zu sein. Es besteht noch keine ausreichende risikosenkende Verbesserung seiner Steuerungsfähigkeit betreffend die deliktsrelevanten Impulse. Die Impulsproblematik ist zudem noch nicht hinreichend abgeklärt.