23.1 hiervor). Entsprechend kann vorliegend offen gelassen werden, ob die aktuell diagnostizierte Akzentuierung der Persönlichkeitsproblematik mit narzisstischen und dissozialen Anteilen als schwere psychische Störung im juristischen Sinn zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Verfahren nicht die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme zu beurteilen ist. 23.5 Gestützt auf die Therapieverlaufsberichte, die Stellungnahmen von Psychologin D.________ sowie das Gutachten von Med.