Die genaue Qualifizierung/Diagnostizierung einer psychischen Erkrankung bildet wohl Ausgangspunkt für eine zweckmässige therapeutische Behandlung. Sie tritt aber im Zusammenhang mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung in den Hintergrund, namentlich soweit weiterhin eine relevante Rückfallgefahr des Verwahrten besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2013 vom 8.9.2014 E. 4.3). Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Entlassung ist das Vorliegen einer günstigen Legalprognose (vgl. Ausführungen unter Ziff. 23.1 hiervor).