Entsprechendes tat bereits die Vorinstanz. Mit Blick auf das Nachfolgende hat das Versäumnis der BVD nach Ansicht der Kammer keine prozessualen Folgen. 23.3 Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinen Grund hat, vom Gutachten von Med. pract. C.________ vom 29.3.2018 abzuweichen. Med. pract. C.________ hat das Gutachten lege artis und gestützt auf die geltenden wissenschaftlichen Methoden erstellt. Es ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es setzt sich mit sämtlichen relevanten Akten und Fragen auseinander.