23.2 Es erscheint in Anbetracht des Gesagten fraglich, warum die BVD die Prüfung der bedingten Entlassung mit Verfügung vom 17.1.2018 bereits vornahm, obwohl das in Auftrag gegebene Gutachten noch nicht vorlag. Zur Beurteilung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fehlte mithin die Grundlage nach Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB (vgl. diesbezügliche Ausführungen unter Ziff. 20.3 hiervor). Die Kammer hat nach Art. 25 VRPG neue Tatsachen und Beweismittel – mithin das Gutachten vom 29.3.2018 sowie die Ergänzungen vom 27.4.2018 – zu würdigen. Entsprechendes tat bereits die Vorinstanz.