ff zu Art. 64a.). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dabei sind neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen. Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2017 vom 18.5.2017 E. 3.1). Nach Art. 64b Abs. 1 Bst.