23. 23.1 Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt ebenso wie eine solche aus einer therapeutischen Massnahme eine günstige Prognose voraus, wobei der Prognosemassstab bei der Verwahrung deutlich strenger ist als bei therapeutischen Massnahmen. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, d.h. dass die Gefahr von Delikten derjenigen Art zu verneinen sind, die Anlass zur Anordnung einer Verwahrung gegeben haben, mithin Delikte i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (HEER in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Auflage 2013, N 12 ff zu Art.