21 von Urlauben und später im Rahmen eines mindestens 12-monatigen offenen Vollzugs sei aus forensisch-therapeutischer Sicht deutlich besser geeignet, als eine sofortige Entlassung, zumal dringend überprüft werden müsse, wie der Beschwerdeführer mit Suchtmitteln umgehe und ob er imstande sei, die vorhandene kognitive Einsicht in Bezug auf sein früheres Fehlverhalten auf der Verhaltensebene umzusetzen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1821 ff.).