Gelinge es dem Beschwerdeführer bei begleiteten Urlauben die Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft aufrecht zu erhalten, die notwendige Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten und sich an festgelegte Auflagen zu halten sowie weiterhin über eine stabile psychische Verfassung zu verfügen, würden auch unbegleitete Urlaube in Frage kommen. So könne eine Erprobung und Erweiterung des Risikomanagements erreicht werden und die Erfahrungen könnten therapeutisch genutzt werden, um den Umgang mit Drucksituationen zu bearbeiten.