Im Ergänzungsgutachten vom 27.4.2018 erklärte Med. pract. C.________, der Beschwerdeführer habe ausreichende therapeutische Fortschritte gemacht, um bei ersten Vollzugslockerungen unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade deren Stabilität zu überprüfen. Gelinge es dem Beschwerdeführer bei begleiteten Urlauben die Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft aufrecht zu erhalten, die notwendige Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten und sich an festgelegte Auflagen zu halten sowie weiterhin über eine stabile psychische Verfassung zu verfügen, würden auch unbegleitete Urlaube in Frage kommen.