Aufgrund früherer Reintegrationsversuche seien aus legalprognostischer Sicht relevante Schwierigkeiten eher später (in einem Wohnund Arbeitsexternat oder nach einer bedingten Entlassung) zu erwarten, zumal der Verlauf eines solchen Settings massgeblich von seiner Kooperationsbereitschaft abhänge und diese früher in krisenhaften Entwicklungen nicht genügend nachhaltig gewesen sei. Daher werde eine Fortführung der Verwahrung mit Vollzugslockerungen empfohlen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1697 ff.). 22.6 Im Ergänzungsgutachten vom 27.4.2018 erklärte Med.