Vor Überführung des Beschwerdeführers in eine offene Institution sei jedoch selbst bei günstigem Verlauf ein Ergänzungsgutachten einzuholen, weil eine entsprechende Verlegung problematisch sei. Aufgrund früherer Reintegrationsversuche seien aus legalprognostischer Sicht relevante Schwierigkeiten eher später (in einem Wohnund Arbeitsexternat oder nach einer bedingten Entlassung) zu erwarten, zumal der Verlauf eines solchen Settings massgeblich von seiner Kooperationsbereitschaft abhänge und diese früher in krisenhaften Entwicklungen nicht genügend nachhaltig gewesen sei.