Die Umwandlung in eine solche stelle für den Beschwerdeführer jedoch derzeit ein unüberwindbares Identitätsproblem dar, weshalb daraus keine konstruktive Weiterentwicklung zu erwarten sei. Die Weiterführung der freiwilligen Therapie bei Frau D.________ sei ebenso zielführend. Erste Lockerungsschritte könnten im Rahmen der Verwahrung gewährt werden. Vor Überführung des Beschwerdeführers in eine offene Institution sei jedoch selbst bei günstigem Verlauf ein Ergänzungsgutachten einzuholen, weil eine entsprechende Verlegung problematisch sei.