Es sei in Anbetracht seiner Aversion gegenüber ihn bevormundenden Interventionen längerfristig mit einem herausfordernden Verlauf zu rechnen. Es werde daher ein Stufenprogramm empfohlen, das sich an seinen therapeutischen Fortschritten und seiner Absprachefähigkeit orientiere und im Falle von fehlender Kooperation Rückstufungen erlaube. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei grundsätzlich die geeignetste Interventionsform. Die Umwandlung in eine solche stelle für den Beschwerdeführer jedoch derzeit ein unüberwindbares Identitätsproblem dar, weshalb daraus keine konstruktive Weiterentwicklung zu erwarten sei.