Unter schrittweise gewährten Vollzugslockerungen könnten insbesondere die Steuerungsfähigkeit, vor allem im Zusammenhang mit der Impulsivität in emotional anspruchsvollen Situationen, aber auch die Kooperationsbereitschaft bzw. Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers bei zunehmenden Freiheitsgraden (trotz gesteigertem Autonomiebedürfnis), die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erprobt werden. Es sei in Anbetracht seiner Aversion gegenüber ihn bevormundenden Interventionen längerfristig mit einem herausfordernden Verlauf zu rechnen.