19 Verhalten auf. Der Beschwerdeführer habe ein moderates Deliktsbewusstsein entwickelt (Wissen um Deliktdynamik und diesbezügliches Verständnis), wobei weiterhin kaum Hinweise auf Opferempathie, jedoch für deutliche Verantwortungsexternalisierung bestehen würden. Das Risikomanagement sei defizitär ausgebildet.