Narzisstische Persönlichkeitsanteile seien nach wie vor erkennbar bzw. würden in hoher Ausprägung zum Vorschein kommen und sein Verhalten und seine Haltungen bezüglich der Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden beeinflussen, wobei sich der Beschwerdeführer mittlerweile auf eine Therapie bei Frau D.________ und eine Teilnahme am R&R Programm eingelassen habe. Er unterziehe sich freiwillig regelmässigen Urinproben zur Konsumkontrolle, wobei der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen stabil abstinent sei. Bezüglich der allgemeinen Impulsivität würden weiterhin Unklarheiten vorliegen.