Dennoch bagatellisiere und externalisiere der Beschwerdeführer sein Deliktsverhalten stark, wohingegen er bezüglich aktueller Verhaltensweisen mehr Verantwortung übernehme. Narzisstische Persönlichkeitsanteile seien nach wie vor erkennbar bzw. würden in hoher Ausprägung zum Vorschein kommen und sein Verhalten und seine Haltungen bezüglich der Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden beeinflussen, wobei sich der Beschwerdeführer mittlerweile auf eine Therapie bei Frau D.________ und eine Teilnahme am R&R Programm eingelassen habe.