Die narzisstischen Züge würden den Vollzugsverlauf massgeblich dominieren und im interpersonellen Verhalten (insbesondere im Zwangskontext) insgesamt prominenter ausfallen, nachdem sie sich im Tatmuster der früheren Delinquenz weniger stark hätten erkennen lassen, jedoch bereits damals den dissozialen Verhaltensmuster zugrunde gelegen seien. Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor ein deutlich gesteigertes Autonomiebedürfnis sowie eine gesteigerte Anspruchshaltung, wobei sich letztere im Vollzug möglicherweise sogar noch verstärkt habe und er diesbezüglich durch eine höhere Kränkbarkeit auffalle.