Hinsichtlich der möglichen Risikosituation und der Fluchtgefahr sei der Einfluss der inzwischen acht Jahre dauernden Inhaftierung gegenüber den zweieinhalb Jahren der Grundstrafe nicht zu unterschätzen. Als protektive Faktoren würden die bisher langandauernde Inhaftierung, die guten Beziehungen zu seiner Kernfamilie, das Wissen um die Konsequenzen bei einem Verstoss und die weiter bestehende Motivation für eine therapeutische Behandlung seiner persönlichkeitsimmanenten Schwierigkeiten gelten (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1582 ff.). 22.4 Mit ergänzender Stellungnahme vom 17.10.2017 erklärte Psychologin D.__