1564 ff.). 22.3 In der Stellungnahme vom 5.9.2017 erklärte Psychologin D.________ eine bedingte Entlassung könne nicht empfohlen werden. Weil die Inhaftierung des Beschwerdeführers inzwischen dreimal seine Grundstrafe beinhalte, sei aktuell von einer Resignation des Beschwerdeführers gegenüber dem Justizsystem auszugehen. Daher seien konkrete und planbare Zukunftsperspektiven unerlässlich. Das Setting könne aus fachpsychologischer Sicht erste Progressionen (begleitete Ausgänge) bis hin zu neuen Möglichkeiten im Arbeitswesen (z.B. Arbeit in der Landwirtschaft) beinhalten.