59 StGB sei gegen den Willen des Beschwerdeführers kaum erfolgsversprechend. Es sei eine erneute fachpsychiatrische Begutachtung angezeigt, um über die Differenzialdiagnostik, den Rahmen der Unterbringung (u.a. geschlossener Vollzug, offener Vollzug, Progressionsstufen), die Sinnhaftigkeit und Erfolgschancen der unterschiedlichen Massnahmen (ambulante vs. stationäre Therapie), das Ausmass des Einflusses des langandauernden und perspektivarmen Strafvollzugs auf die Selbstreflektion sowie die Verantwortungsübernahme in Bezug auf Einstellungen und Werte Klarheit zu verschaffen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1564 ff.).